Trinkwasserverordnung 2001 (Auszüge)

- am 01.01.2003 in Kraft getreten
- Umsetzung einer EU-Richtlinie (98/83/EG) aus 1998
- gültig in der Europäischen Gemeinschaft

Die Trinkwasserverordnung 2001 ist aus juristischer Sicht eine Rechtsverordnung zum Infektionsschutzgesetz. Sie legt die Güteanforderungen an das Trinkwasser, aber auch die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen fest. Danach ist jeder Besitzer oder Betreiber einer Hausinstallation, aus der Trinkwasser (“Wasser für den menschlichen Gebrauch”) an Verbraucher abgegeben wird, rechtlich ein “Wasserversorger” - mit den entsprechenden gesetzlichen Folgen. Der Verantwortungsbereich des Wasser-versorgungsunternehmen endet dagegen an der Übergabestelle an die Hausinstallation.


§ 1    Zweck der Verordnung

Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus Verunreinigungen von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben.

- direkte Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes
- „Trinkwasser darf nicht krankmachen“


§ 3    Begriffsbestimmung

Trinkwasser ist alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zur Körperpflege und Körperreinigung (Duschen, Waschen) bestimmt ist.


§ 4    Allgemeine Anforderungen:

Wasser für den menschlichen Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser den Anforderungen der §§ 5 - 7 entspricht.


§ 5    Mikrobiologische Anforderungen

(1)     Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Krankheitserreger nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(4)     Soweit ein Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Tatsachen feststellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, muss eine Aufbereitung, ggf. unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein  anerkannten Regeln der Technik erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach §5 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, muss eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor oder Chlordioxid vorgehalten werden.


§ 6    Chemische Anforderungen

(1)     Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(3)     Konzentrationen von chem. Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist („Minimierungsgebot“).


§ 11  Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Zur Aufbereitung und Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen nur Stoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit in einer Liste bekannt gegeben werden (UBA-Liste).