- am 01.01.2003 in Kraft getreten 
- Umsetzung einer EU-Richtlinie  (98/83/EG) aus 1998 
- gültig in der Europäischen  Gemeinschaft 
 
Die  Trinkwasserverordnung 2001 ist aus juristischer Sicht eine Rechtsverordnung zum  Infektionsschutzgesetz. Sie legt die Güteanforderungen an das Trinkwasser, aber  auch die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Betreiber von  Wasserversorgungsanlagen fest. Danach ist jeder Besitzer oder Betreiber einer  Hausinstallation, aus der Trinkwasser (“Wasser für den menschlichen Gebrauch”)  an Verbraucher abgegeben wird, rechtlich ein “Wasserversorger” - mit den entsprechenden gesetzlichen Folgen. Der  Verantwortungsbereich des Wasser-versorgungsunternehmen endet dagegen an der Übergabestelle  an die Hausinstallation. 
 
 
§ 1    Zweck der Verordnung 
 
  Schutz der menschlichen  Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus Verunreinigungen von  Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben. 
   
- direkte Umsetzung des  Infektionsschutzgesetzes  
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„Trinkwasser  darf nicht krankmachen“ 
 
 
§ 3    Begriffsbestimmung 
 
  Trinkwasser  ist alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und  Getränken oder zur Körperpflege und Körperreinigung (Duschen, Waschen) bestimmt  ist. 
   
   
  § 4    Allgemeine Anforderungen: 
   
  Wasser für den menschlichen  Gebrauch muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses  Erfordernis gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der  Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein  anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser den  Anforderungen der §§ 5 - 7 entspricht. 
   
         
        § 5    Mikrobiologische Anforderungen 
         
        (1)     Im  Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Krankheitserreger nicht in  Konzentrationen enthalten  sein, die  eine Schädigung der menschlichen Gesundheit  besorgen lassen. 
        (4)     Soweit  ein Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Tatsachen  feststellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, muss  eine Aufbereitung, ggf. unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein  anerkannten  Regeln der Technik erfolgen. In  Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach §5 nur durch  Desinfektion eingehalten werden können, muss eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor oder  Chlordioxid vorgehalten werden. 
         
         
        § 6    Chemische Anforderungen 
         
        (1)     Im  Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen chemische Stoffe nicht in  Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit  besorgen lassen.  
        (3)     Konzentrationen  von chem. Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen  oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig  gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten  Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter  Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist („Minimierungsgebot“).
         
         
         
        § 11  Aufbereitungsstoffe und  Desinfektionsverfahren 
         
        Zur  Aufbereitung und Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen  nur Stoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit in einer Liste bekannt  gegeben werden (UBA-Liste).        
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